Gattungen der islamischen Gelehrten

Oktober 8, 2008

1. Absoluter Religionsgelehrter: Gelehrter, der seine eigene Rechtsschule gründen darf i.B.: Müdschtehid-i Mutlak

2. Religionsgelehrter: Gelehrter, der Urteile fällen darf. Ein Religions-bzw. Schriftgelehrter darf nur von einem Religions bzw. Schriftgelehrten ein Zeugnis für Gelehrtheit bekommen und soll nach seinem Wissen handeln. Ein Religionsgelehrter soll zwanzig islamische Wissenschaften, achtzig islamische Hilfswissenschaften beherrschen und außerdem Sozial und Naturwissenschaften in seiner Zeit so gut wissen, daß er den heiligen Koran auslegen kann. i.B.: Müdschtehid

3. Gelehrter für Koranauslegung: Religionsgelehrter, der sich nur mit der Koranauslegung beschäftigt. i.B.: Müfessir

4. Hadithgelehrter: Muchaddis Religionsgelehrter, der sich nur mit der Hadithwissenschaft beschäftigt. i.B.:

5. Gelehrter für Glaubenswissenschaft: Religionsgelehrter, der sich nur mit der Glaubenswissenschaft beschäftigt. i.B.: Mütekellîm

6. Gelehrter für Islamische Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrter. Religionsgelehrter, der sich nur mit der Rechtswissenschaft beschäftigt. i.B.: Fakich

7. Gelehrter für Islamische Mystik, Wissenschaft der Sittlichkeit.: Religionsgelehrter, der sich nur mit der islamischen Sittenlehre bzw. mit den innerlichen Erkenntnissen beschäftigt i.B.: Mutasawwıf.


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