Gelehrtheitsstufen nach der islamischen Rechtswissenschaft bzw. der Rechtsgelehrten

Oktober 8, 2008

1. Absolute Religionsgelehrte: Sie dürfen nach vier islamischen Quellen (d.h. dem heiligen Koran, den heiligen Hadithen, der Übereinstimmung der Gelehrten der Sunna und den Urteilen der islamischen Rechtsgelehrten) Urteile fällen. Sie dürfen ihre eigenen Rechtsschulen gründen. So sind die Gründer der vier Rechtsschulen. i.B.: Müdschtechid-i Mutlak.

2. Religionsgelehrte für bestimmte Rechtsschule: Sie dürfen nach vier islamischen Quellen und nach den Urteilen der absoluten Religionsgelehrten, in deren Rechtsschulen sie sich befinden, Urteile fällen. i.B.: Müdschtechid-i fil-Mes-heb.

3. Schriftgelehrte für Urteilsfällen: Diese Gelehrten dürfen nach den Urteilen der Rechtsschulengründer Urteile fällen. Jedoch sollen ihre Urteile mit denen der Rechtsschulengründer übereinstimmen. i.B.: Müdschtechid-i fil-Messele.

4. Schriftgelehrte für Urteilserklärung: Sie dürfen keine Urteile fällen, aber die Urteile erklären. i.B.: Eshâb-ı Tachridsch.

5. Schriftgelehrte für Überlieferungsunterscheidung: Sie dürfen nur die Überlieferungen für die Urteile unterscheiden. i.B.: Erbâb-ı Terdschich.

6. Schriftgelehrte für Anordnung der Überlieferungen: Diese Schriftgelehrten dürfen nur die Überlieferungen nach ihren Quellen anordnen. i.B.: Mukallid.

7. Schriftgelehrte für Überlieferungserklärung: Sie dürfen die Überlieferungen nicht voneinander unterscheiden, aber erklären. i.B.: Mukallîd.